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Mitglied werden beim TC Pürgen
Ihr möchtet Mitglied im Tennisclub Pürgen e.V. werden?
Dann seid Ihr hier genau richtig! Egal ob Anfänger, Wiedereinsteiger oder ambitionierte Mannschaftsspieler – beim TC Pürgen findet jeder seinen Platz.
Hier findet Ihr alle Infos zur Mitgliedschaft, den Aufnahmeantrag, die Satzung und die Vorteile einer Mitgliedschaft im Tennisverein Pürgen.
Unsere Mitglieder profitieren von einer familiären Atmosphäre, modernen Tennisplätzen und vielfältigen Trainings- und Spielmöglichkeiten.
Außerdem erwarten Euch spannende Veranstaltungen und ein aktives Vereinsleben.
Jetzt Mitglied werden und Tennis in Pürgen erleben!
Habt Ihr Fragen?
Meldet Euch gerne bei uns – wir freuen uns auf Euch
Mitgliedsbeitrag und Hinweise
... ab vollendetem 18. Lebensjahr: 95 €
.... mit Nachweis: 45 €
16 €
... gibt es zur Zeit nicht 😉
- Der Jahresbeitrag ist für jedes Kalenderjahr zu bezahlen.
- Mitglieder, die nach dem 30. Juni eines laufenden Kalenderjahres dem Tennisclub Pürgen e.V. beitreten, zahlen erstmals nur den halben Jahresbeitrag.
- Eine Aufnahmegebühr wird zur Zeit nicht erhoben.
- Eine neue Adresse oder Bankverbindung ist dem Tennisclub Pürgen e.V. umgehend mitzuteilen, da sonst evtl. entstehende Kosten dem Mitglied verrechnet werden.
- Die Mitgliedschaft beginnt mit dem ersten Beitragseinzug.
- Jugendliche werden nach dem Kalenderjahr in dem sie ihr 18. Lebensjahr vollenden automatisch als erwachsenes Mitglied geführt. Wird vor den Einzug der Jahresgebühr eine Bestätigung einer Ausbildung oder Studium, etc. vorgelegt, wird der reduzierte Betrag berechnet.
- Aktive Mitglieder ab dem 18. Lebensjahr müssen 5 Arbeitsstunden im Kalenderjahr ableisten. Für jede nicht geleistete Arbeitsstunde werden 10€ Arbeitsstundenumlage berechnet.
- Kündigungen oder Änderungen der Mitgliedschaft müssen bis spätestens 31.12. erfolgen.
Mitgliedsantrag online ausfüllen
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Satzung
Paragraph 1
Der Verein führt den Namen „Tennis Club Pürgen e. V.“.
Er hat seinen Sitz in Pürgen und ist in das Vereinsregister einzutragen.
Paragraph 2
Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e. V. und erkennt dessen Satzung an.
Paragraph 3
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953, und zwar die Pflege, Erhaltung und Förderung des Sportwesens, Kräftigung von Geist und Körper, Anleitung zur gesundheitserhaltenden sportlichen Betätigung als Ausgleich für die Beanspruchung in der Arbeitswelt.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes sind besonders
a) Abhaltung von geordneten Sport- und Spielübungen
b) Instandhaltung des Spielplatzes und des Vereinsheimes sowie der Sportgeräte
c) Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und Sportveranstaltungen
d) Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern
Paragraph 4
a) Mitglied kann jeder werden, der schriftlich beim Vorstand um Aufnahme nachsucht.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an den Vereinsausschuss zu. Dieser entscheidet endgültig.
b) Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, Ausschluss oder Tod. Der schriftlich dem Verein zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres möglich.
c) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig macht oder seiner
d) Beitragspflicht während eines Jahres trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung nicht nachkommt.
Über den Ausschluss entscheidet mit 2/3 Mehrheit der Vereinsausschuss. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Bescheid des Vereinsausschusses ist innerhalb von 4 Wochen nach seiner Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet alsdann mit 2/3 Mehrheit auf ihrer ordentlichen Versammlung, sofern vorher keine außerordentliche Mitgliederversammlung stattfindet.
Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vereinsausschuss seinen Beschluss schon vor Rechtswirksamkeit für vorläufig vollziehbar erklären.
Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Anschluss entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat.
e) Ein Mitglied kann aus den gleichen wie in c) genannten Gründen durch einen Verweis oder durch eine Geldbuße bis zum Betrag von € 51,13 (früher DM 100,00) und / oder mit einer Sperre von längstens einem Jahr an der Teilnahme an sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen des Vereins oder der Verbände, welchen der Verein angehört, gemaßregelt werden.
Gegen diese Maßregeln ist ein Rechtsmittel ausgeschlossen.
Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenem Brief zuzustellen.
Paragraph 5
Vereinsorgane sind:
a) der Vorstand
b) der Vereinsausschuss
c) die Mitgliederversammlung
Paragraph 6
Der Vorstand besteht aus dem
1. Vorsitzenden
2. Vorsitzenden
3. Vorsitzenden, der zugleich das Amt des Schatzmeisters innehat.
Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein allein, der 2. und 3. Vorsitzende vertreten ihn gemeinsam, gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des Paragraphen 26 BGB. Im Innenverhältnis zum Verein gilt, dass der 2. und 3. Vorsitzende zur Vertretung des 1. Vorsitzenden nur im Falle dessen Verhinderung berechtigt sind.
Der Vorstand wird jeweils auf die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Vereinsausschuss innerhalb von 21 Tagen ein neues Vorstandsmitglied für die Restzeit hinzuzuwählen.
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Er führt die einfachen Geschäfte der laufenden Verwaltung selbständig. Er darf im Übrigen Geschäfte bis zum Betrage von € 511,29 (früher DM 1000,00) im Einzelfall - ausgenommen Grundstücksgeschäfte jeglicher Art einschließlich der Aufnahme von Belastungen – ausführen. Im übrigen bedarf der Vorstand der vorherigen Zustimmung des Vereinsausschusses oder, wenn dieser eine Entscheidung ablehnt, der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung. Eine Vorstandssitzung kann von jedem Vorstandsmitglied einberufen werden. Einer vorherigen Mitteilung des Beschlussgegenstandes bedarf es nicht.
Paragraph 7
Der Vereinsausschuss besteht aus
a) den Vorstandsmitgliedern
b) den Beiräten
Die Aufgaben des Vereinsausschusses liegen in der ständigen Mitwirkung bei der Führung der Geschäfte durch den Vorstand. Dem Vereinsausschuss stehen insbesondere die Rechte nach Paragraph 4 a, 4 c und 4 d dieser Satzung zu. Dem Vereinsausschuss können durch die Mitgliederversammlung weitergehende Aufgaben zugewiesen werden. Im Übrigen nimmt er die Aufgaben wahr, für die kein anderes Vereinsorgan ausdrücklich bestimmt ist. Der Vereinsausschuss tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen oder wenn 1/3 seiner Mitglieder dies beantragen. Die Mitglieder des Vereinsausschusses können zur Vorstandssitzung geladen werden. Ein Stimmrecht steht ihnen nicht zu.
Dem Vereinsausschuss müssen als Beiräte angehören:
- der Spiel – und Sportwart
- der Platzwart (der für den einwandfreien Platz Verantwortliche)
Über die Sitzung des Vereinsausschusses ist eine Niederschrift aufzunehmen und vom Sitzungsleiter sowie einem Schriftführer zu unterzeichnen.
Paragraph 8
MITGLIEDERVERSAMMLUNG
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Wahlberechtigt und wählbar sind alle Mitglieder, die am Tage der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Versammlung beschließt über den Vereinsbeitrag, die Entlastung des Vorstandes, die Wahl des Vorstandes, die Entlastung und Wahl der Vereinsausschussbeiräte, über Satzungsänderungen sowie über alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind. Die Mitgliederversammlung bestimmt jeweils für ein Jahr einen dreiköpfigen Prüfungsausschuss, der die Kassenprüfung übernimmt und der Versammlung Bericht erstattet.
Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt schriftlich durch den Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Sie muss die zur Abstimmung zu stellenden Hauptanträge ihrem wesentlichen Inhalt nach bezeichnen. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit, soweit die Satzung oder das
Gesetz nichts anderes bestimmen. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und einem Mitglied des Vereinsausschusses zu unterzeichnen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen von 1/5 aller Mitglieder oder auf Beschluss des Vereinsausschusses einzuberufen.
Paragraph 9
Für die im Verein betriebenen Sportarten können Abteilungen mit Genehmigung des Vereinsausschusses gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vereinsausschusses das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein. Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.
Paragraph 10
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Alle Einnahmen (Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse und etwaige Gewinne) dürfen nur zur Erreichung des satzungsgemäßen Zweckes verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Paragraph 11
Jedes Mitglied ist zur Zahlung der Aufnahmegebühr und des Beitrages verpflichtet. Über die Höhe und die Fälligkeit der Geldbeiträge beschließt die ordentliche Mitgliederversammlung.
Paragraph 12
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck mit einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen 4/5 der Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine ¾ Stimmenmehrheit notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen haben. Das nach Auflösung oder Abwicklung verbleibende Vermögen ist dem Bayerischen Landes Sportverband oder für den Fall dessen Ablehnung der Gemeinde Pürgen mit der Maßgabe zu überweisen, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung und im Bereich der Gemeinde Pürgen zu verwenden.
Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die in Paragraph 3 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.
Pürgen, den 15. April 1976
